Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff —kurz GoBD— sind das zentrale Regelwerk für die digitale Buchhaltung in Deutschland. Wer Rechnungen elektronisch ausstellt, empfängt oder verwaltet, muss die GoBD-Anforderungen einhalten. Dieser Leitfaden erklärt die Grundsätze, die praktischen Anforderungen und die häufigen Stolpersteine in der Umsetzung.

Der rechtliche Rahmen der GoBD

Die GoBD wurden vom Bundesfinanzministerium erstmals im November 2014 erlassen und seitdem mehrfach aktualisiert. Sie sind eine Verwaltungsvorschrift, die die abgabenrechtlichen Anforderungen an die digitale Buchführung konkretisiert. Sie ersetzen die früher geltenden GDPdU und GoBS und integrieren deren Inhalte in einer modernisierten und an die digitale Praxis angepassten Form.

Die rechtliche Grundlage der GoBD liegt in §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung, die die Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von Unterlagen regeln. Die GoBD übersetzen diese gesetzlichen Vorgaben in konkrete Anweisungen für die digitale Praxis: welche Daten zu sichern sind, wie die Integrität zu gewährleisten ist, wie der Zugriff der Finanzverwaltung zu ermöglichen ist.

Die Befolgung der GoBD ist für alle buchführungspflichtigen Unternehmen verbindlich. Bei Verstößen kann die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verwerfen, was zu Schätzungen und steuerlichen Mehrbelastungen führen kann.

Die Grundprinzipien der GoBD

Die GoBD beruhen auf einigen grundlegenden Prinzipien, die in allen Bereichen der digitalen Buchführung anwendbar sind. Das erste Prinzip ist die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: jede Buchung und jede Aufzeichnung muss so dokumentiert sein, dass sich ihre Entstehung und ihre Bedeutung jederzeit nachvollziehen lassen. Ein sachverständiger Dritter muss in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu verschaffen.

Das zweite Prinzip ist die Vollständigkeit: alle Geschäftsvorfälle sind lückenlos und einzeln zu erfassen. Sammelbuchungen oder pauschale Erfassungen sind nur in genau geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Das dritte Prinzip ist die Richtigkeit: die Aufzeichnungen müssen die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wiedergeben. Falsche oder verfälschte Eintragungen sind unzulässig und führen zur Mangelhaftigkeit der Buchführung.

Das vierte Prinzip ist die Zeitgerechtheit: die Buchungen sollen so zeitnah wie möglich nach dem Geschäftsvorfall erfolgen. Verzögerte Buchungen erhöhen die Fehleranfälligkeit und erschweren die Nachvollziehbarkeit.

Das fünfte Prinzip ist die Ordnung: die Aufzeichnungen müssen systematisch und nach einer nachvollziehbaren Logik erfolgen. Chaotische oder uneinheitliche Erfassungen verstoßen gegen den Grundsatz.

Das sechste Prinzip ist die Unveränderbarkeit: einmal gebuchte oder erfasste Daten dürfen nicht so verändert werden, dass die ursprüngliche Form nicht mehr feststellbar ist. Korrekturen müssen als solche erkennbar sein, mit Stornierung und Neuerfassung statt stiller Überschreibung.

Die Anforderungen an elektronische Rechnungen

Die elektronische Rechnung muss die GoBD-Grundsätze erfüllen, von der Erstellung über die Übermittlung bis zur Archivierung. In der Erstellung bedeutet dies, dass die Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten muss —Rechnungsaussteller, Empfänger, Datum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Beträge, Steuerangaben— und in einem nachvollziehbaren Format erstellt wird.

In der Übermittlung muss die Integrität der Rechnung gewährleistet sein: der Empfänger muss sich darauf verlassen können, dass die Rechnung unverändert zugestellt wurde. Übliche Wege —signiertes XML, ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem XML, qualifizierte elektronische Signatur— erfüllen diese Anforderung.

In der Archivierung muss die Rechnung während des gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums von zehn Jahren erhalten bleiben, in der ursprünglichen Form, lesbar und maschinell auswertbar. Die Konvertierung in andere Formate ist nur mit zusätzlichen Sicherungen zulässig, die die Verbindung zur Originaldatei nachweisen.

Die Verfahrensdokumentation: das zentrale Dokument

Ein zentraler Bestandteil der GoBD-Konformität ist die Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt, wie das Unternehmen seine Buchhaltung führt, welche Software es einsetzt, wie die Datenflüsse organisiert sind und wie die Integrität der Daten gewährleistet wird. Die Verfahrensdokumentation ist die Grundlage für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit durch die Finanzverwaltung.

Die Verfahrensdokumentation hat typischerweise drei Hauptbestandteile. Der erste ist die Beschreibung der eingesetzten Systeme: welche Software wird verwendet, in welcher Version, mit welchen Konfigurationen, wer ist verantwortlich. Der zweite ist die Beschreibung der Geschäftsprozesse: wie wird eine Rechnung erstellt, wie wird sie versandt, wie wird sie empfangen und gebucht, wie wird archiviert. Der dritte ist die Beschreibung der Kontrollen: welche internen Kontrollen sichern die Datenqualität, wie werden Fehler erkannt und korrigiert.

Die Verfahrensdokumentation sollte regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Wechseln der Software, der Prozesse oder der zuständigen Personen. Eine veraltete Verfahrensdokumentation wirkt im Falle einer Betriebsprüfung nachteilig und kann den Verdacht ungeordneter Verhältnisse begründen.

Die Aufbewahrung: zehn Jahre und mehr

Der gesetzliche Aufbewahrungszeitraum für Buchhaltungsunterlagen beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Diese Frist gilt für Rechnungen, Buchungsunterlagen und alle Dokumente, die für die Besteuerung relevant sind. Für andere Geschäftsunterlagen —Geschäftsbriefe, Handelsbücher, Inventare— gelten teils kürzere Fristen, aber die zehn Jahre sind der Maßstab für die Buchhaltung im engeren Sinne.

Die Aufbewahrung muss die Anforderungen an Integrität, Lesbarkeit und Auswertbarkeit erfüllen. Ein Papierordner im Keller kann diese Anforderungen für Papierrechnungen erfüllen; für elektronische Rechnungen sind digitale Archivsysteme erforderlich, die die spezifischen Anforderungen erfüllen.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder die Unterlage entstanden ist. Eine Rechnung aus 2026 muss also bis Ende 2036 aufbewahrt werden.

Der Datenzugriff der Finanzverwaltung

Die GoBD räumen der Finanzverwaltung drei Arten des Datenzugriffs ein. Der unmittelbare Zugriff —Z1— erlaubt der Verwaltung, an einem Bildschirm im Unternehmen die Daten direkt einzusehen. Der mittelbare Zugriff —Z2— erlaubt der Verwaltung, Auswertungen durch das Unternehmen anfordern zu lassen. Die Datenträgerüberlassung —Z3— besteht in der Übergabe der Daten auf einem Datenträger oder über eine sichere elektronische Verbindung.

Das Unternehmen muss alle drei Zugriffsarten technisch ermöglichen können. In der Praxis wird die Datenträgerüberlassung am häufigsten gewählt, weil sie für die Verwaltung am komfortabelsten ist und für das Unternehmen die Belastung des laufenden Betriebs minimiert.

Die Daten müssen in einem auswertbaren Format vorliegen. CSV, XML oder spezifische Formate der Buchhaltungssoftware sind typischerweise akzeptabel. Reine Bildformate ohne strukturierte Datenextraktion erfüllen die Anforderung nicht.

Die Integration mit der Buchhaltungssoftware

Die GoBD-Konformität wird durch die eingesetzte Buchhaltungssoftware maßgeblich beeinflusst. Eine Software, die GoBD-konform arbeitet, dokumentiert Buchungen unveränderbar, ermöglicht die Datenextraktion in geeigneten Formaten, schützt vor unautorisierten Änderungen und unterstützt die Verfahrensdokumentation.

Bei der Auswahl einer Buchhaltungssoftware sollten Unternehmen explizit nach GoBD-Konformität fragen. Seriöse Anbieter dokumentieren ihre GoBD-Konformität durch entsprechende Zertifikate oder Bestätigungen. Eine Software ohne nachgewiesene GoBD-Konformität sollte gemieden werden.

Die Konfiguration der Software ist ebenfalls wichtig. Auch eine grundsätzlich GoBD-konforme Software kann falsch konfiguriert werden —beispielsweise mit deaktiviertem Buchungsschutz oder ohne aktiviertes Protokoll—. Die Standardkonfiguration sollte überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Die internen Kontrollen

Die GoBD verlangen interne Kontrollen, die die Qualität und Integrität der Daten sicherstellen. Typische Kontrollen umfassen die Trennung von Funktionen —wer Belege erstellt, ist nicht der gleiche, der sie freigibt—, die regelmäßige Überprüfung der Buchungen, die Plausibilitätsprüfungen bei der Erfassung und die Auswertung von Abweichungen.

In kleinen Unternehmen kann die Funktionstrennung schwer umzusetzen sein. In solchen Fällen müssen alternative Kontrollen etabliert werden, beispielsweise die regelmäßige Überprüfung durch externe Beratungspersonen oder die automatisierte Kontrolle durch die Software.

Die Dokumentation der Kontrollen gehört zur Verfahrensdokumentation. Eine Kontrolle, die nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht vorhanden.

Die Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die GoBD können verschiedene Konsequenzen haben. Im milderen Fall führt die Finanzverwaltung Korrekturen durch, ohne dass es zu spürbaren steuerlichen Nachteilen kommt. In schwereren Fällen kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt verworfen werden, was zu Schätzungen führt.

Schätzungen sind in der Regel ungünstig für das Unternehmen, weil sie sich an Erfahrungswerten orientieren und die individuellen Verhältnisse nur unzureichend abbilden. Die steuerliche Mehrbelastung durch Schätzungen kann erheblich sein.

Bei besonders schweren Verstößen oder bei Vorsatz kommen straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen hinzu. Die Schwellen für solche Konsequenzen sind hoch, aber sie sind möglich.

Häufige Fehler in der GoBD-Konformität

Drei Fehler wiederholen sich in der Praxis. Erstens: das Fehlen oder die Veraltung der Verfahrensdokumentation. Viele Unternehmen haben nie eine erstellt oder aktualisieren sie nicht regelmäßig. Im Falle einer Betriebsprüfung ist das ein erheblicher Schwachpunkt.

Zweitens: die unzureichende Archivierung elektronischer Belege. Wer elektronische Rechnungen empfängt und sie nur ausdruckt, ohne die elektronische Originaldatei zu archivieren, verstößt gegen die GoBD. Die elektronische Form muss erhalten bleiben.

Drittens: die Vernachlässigung der internen Kontrollen. Buchhaltung ohne strukturierte Kontrolle wird im Laufe der Zeit fehleranfällig und genügt den GoBD-Anforderungen nicht.

Die fachliche Beratung

Die GoBD-Konformität profitiert maßgeblich von der Beratung durch den Steuerberater. Er kennt die spezifischen Anforderungen, kann die Verfahrensdokumentation prüfen oder erstellen helfen und gibt wertvolle Hinweise zur Praxisumsetzung.

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